Jeder Mensch hat ein Recht auf Selbst- und Mitbestimmung in allen Fragen, die das eigene Leben betreffen. Partizipation bedeutet die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben und zielt darauf ab, an Entscheidungen, die das eigene Leben betreffen, beteiligt zu sein.
Die Partizipation von Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen ist zentral in der UN-BRK verankert und wird als Ziel von Leistungen Sozialer Teilhabe im § 76 SGB IX beschrieben. Hierzu gehört es, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
Bei der personenzentrierten Erbringung der „Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX“ ist es erforderlich, dass Leistungsberechtigte über die konkrete Gestaltung der Leistung hinsichtlich des Ablaufs, des Ortes und des Zeitpunkts der Inanspruchnahmen selbst entscheiden.
Fachkräfte und Teams sind somit verpflichtet, feinfühlig und achtsam Leistungsberechtigte bei allen sie betreffenden Entscheidungsprozessen (Art. 4 Abs. 3 UN-BRK) zu unterstützen und das Bewusstsein für ihre Fähigkeiten und ihren Beitrag zu fördern (Art. 8 Abs. 1c UN-BRK). Hierzu benötigen Sie neue Kompetenzen und gute organisatorische Rahmenbedingungen.